Staatsfinanzierung Inland

Ungefähr die Hälfte der Kommunal- und Staatsfinanzierungen in Deutschland entfallen auf vdp-Mitglieder. Der Öffentliche Pfandbrief dient der Refinanzierung von Forderungen aus Kommunal- und Staatsfinanzierungen.

§ 20 Pfandbriefgesetz regelt, welche Geschäftsarten der Staatsfinanzierung im In- und Ausland als Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe genutzt werden können. Als öffentliche Deckungswerte können Darlehen - häufig in Form sog. Schuldscheindarlehen - an inländische Gebietskörperschaften (z.B. deutsche Bundesländer, Städte und Gemeinden) genutzt werden. Auch Schuldverschreibungen (z.B. des Bundes und der Bundesländer) stellen deckungsfähiges Geschäft dar.

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Forderungen gegen Körperschaften (KöR) und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind nur dann deckungsfähig, wenn zu ihren Gunsten eine Anstaltslast, eine gesetzliche Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder diese Einrichtungen zur Erhebung von Umlagen und Gebühren sowie anderen Abgaben berechtigt sind, § 20 Absatz 1 Nummer 1 a Pfandbriefgesetz (PfandBG).

Public Private Partnership und kommunal verbürgte Darlehen

Der Bereich des Public Private Partnership stellt für die Mitgliedsinstitute ein interessantes Geschäftsfeld dar. Die Deckungsfähigkeit von Forfaitierungen mit Einredeverzicht war bereits mit Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes im Jahr 2005 gesetzlich klargestellt worden. Diese Finanzierungen sind deckungsfähig, wenn ein Einredeverzicht der öffentlichen Hand vorliegt, was sich aus der in § 20 Absatz 1 Pfandbriefgesetz enthaltenen Formulierung der "schriftlich als einredefrei anerkannten Forderung" ergibt.

Bei kommunalverbürgten Darlehen verbürgt sich z.B. eine Kommune dafür, dass ein kommunales Unternehmen seinen Kredit an die Pfandbriefbank zurückzahlt.

Gewährleistungsanspruch

Die Kriterien für die Deckungsfähigkeit von staatlich gewährleisteten Finanzierungen sind in § 20 Absatz 1 Nummer 2 PfandBG aufgeführt. Ein unmittelbarer Gewährleistungsanspruch der Pfandbriefbank kann danach wie folgt ausgestaltet sein:

  • als Anspruch der Pfandbriefbank gegen den staatlichen Gewährleistungsgeber auf Zahlung (z.B. aus einer Kommunalbürgschaft) oder
  • als einklagbarer Anspruch der Pfandbriefbank gegen den staatlichen Gewährleistungsgeber auf „finanzielle Ausstattung“ des Darlehensschuldners.