Staatsfinanzierung Ausland

Das Pfandbriefgesetz regelt die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Forderungen einer Pfandbriefbank gegen ausländische öffentliche Schuldner als Deckungswerte für einen Öffentlichen Pfandbrief geeignet sind.

Unterscheidung zwischen dem EU-/EWR-Ausland und Drittstaaten

Bei ausländischen Staatsfinanzierungen ist hinsichtlich der Anforderungen an die PfandBG-Deckungsfähigkeit grundsätzlich zwischen dem EU-/EWR-Ausland einerseits sowie den Staaten Schweiz, USA, Kanada und Japan andererseits zu unterscheiden.

  • Staatliche Schuldner aus dem EU-/EWR-Ausland

Im EU-/EWR-Ausland sind Forderungen gegen die Zentralstaaten, deren Zentralnotenbanken sowie die unterstaatlichen Stellen ohne Anknüpfung an eine bestimmte Bonitätsstufe deckungsfähig. Vor diesem Hintergrund haben die Mitgliedsinstitute des vdp im Juni 2012 auf ihrer jährlichen Mitgliederversammlung einstimmig das sog. vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell für EU-Staaten gebilligt. Der vdp-Standard sieht vor, dass Forderungen gegen EU-Staaten mit einem Non-Investmentgrade-Rating außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsrechnung gesondert mit Abschlägen versehen werden.

  • Staatliche Schuldner aus der Schweiz, den USA, Kanada oder Japan

Für die Staaten Schweiz, USA, Kanada, Japan sowie deren Zentralnotenbanken und unterstaatliche Stellen ist die Deckungsfähigkeit jeweils daran geknüpft, dass der staatliche Schuldner der Bonitätsstufe 1 zugeordnet ist.

Für unterstaatliche Stellen ist bei der Ermittlung der Bonitätsstufe von Bedeutung, wie der jeweilige Staat sein Wahlrecht nach dem Basel II-Abkommen ausgeübt hat, ob er sich also für die Sitzstaats- oder die Bonitätsmethode entschieden hat.

§ 20 Absatz 1 Nummer 3 Pfandbriefgesetz (PfandBG) enthält eine Regelung für den Fall, dass der staatliche Schuldner nach einer bereits erfolgten Indeckungnahme von Bonitätsstufe 1 auf Stufe 2 herabgestuft wird. Im Falle dieses nachträglichen Downgradings muss die Forderung nicht aus der Deckung genommen werden, sofern eine Grenze von 20% des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe eingehalten wird.

Internationale Organisationen und multilaterale Entwicklungsbanken

Deckungsfähig sind z.B. auch Forderungen gegen die Europäische Zentralbank, multilaterale Entwicklungsbanken sowie internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 der europäischen Capital Requirements Regulation (= CRR = Verordnung Nr. 575/2013).

Staatlich garantierte Exportkreditfinanzierungen (ECA-Geschäft; Export Credit Agency)

Staatlich garantierte Exportkreditfinanzierungen können unter bestimmten Voraussetzungen über den Öffentlichen Pfandbrief refinanziert werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat selbst als ECA-Gewährleistungsgeber auftritt (z.B. die Bundesrepublik Deutschland bei Hermes-Finanzierungen). Seit dem Jahr 2009 sind jedoch auch Exportkreditversicherer als mögliche Gewährleistungsgeber in § 20 Absatz 1 Nummer 2 PfandBG vorgesehen, sofern sie die Anforderungen an eine „öffentliche Stelle“ im Sinne der CRR erfüllen. Daneben muss die konkrete ECA-Garantie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Die sog. "10 %-Grenze" (§ 20 Absatz 2a PfandBG)

Für die Sicherheit von Staatsfinanzierungen an Schuldner im Ausland ist von Bedeutung, dass das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger in diesen Ländern durchgesetzt werden kann. Das Pfandbriefgesetz sieht daher eine Obergrenze von 10% des Gesamtbetrages für solche Forderungen vor, bei denen dieses Vorrecht nicht sichergestellt ist. Die Ermittlung des Insolvenzvorrechts zur Klärung der 10%-Grenze erfordert teilweise umfangreiche Recherchen des jeweiligen Landesrechts.