Immobilienfinanzierungsrecht für Verbraucher

Das Immobilienfinanzierungsrecht für Verbraucher ist im Wesentlichen durch die Wohnimmobilienkeditrichtlinie (WIK) geregelt.

Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Europäische Ebene

Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher wurde am 28. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist am 20. März 2014 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie wurden vorrangig drei Ziele verfolgt:

  • die Verbesserung des Verbraucherschutzes,
  • die Förderung des Binnenmarktes durch die Erleichterung grenzüberschreitender Kreditvergaben
  • und der Schutz vor unverantwortlicher Kreditvergabe.

Zur Verwirklichung dieser Ziele wurden einheitliche Regelungen in den Bereichen vorvertragliche Information, Erläuterung, Beratung, Kreditwürdigkeitsprüfung, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten, Fremdwährungsdarlehen und Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgeschlagen. Hinzu kommen detaillierte Vorschriften zur behördlichen Überwachung von Kreditvermittlern und Kreditgebern.

Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Umsetzung in deutsches Recht

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht ist am 21. März 2016 in Kraft getreten. Seit dieser Umsetzung wird zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen differenziert (vgl. § 491 Abs. 2 und 3 BGB).

Mit dem Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz, das am 10. Juli 2017 in weiten Teilen in Kraft getreten ist, wurden neben der Implementierung der makroprudenziellen Instrumente, identifizierte Mängel in der Umsetzung der Wohnimmobiliarkreditrichtlinie beseitigt. Zudem wurde eine Verordnungsermächtigung zugunsten des BMF und des BMJV geschaffen, wonach gemeinsame Leitlinien für die zivilrechtliche Kreditwürdigkeitsprüfung erlassen werden können. Diese Leitlinien sollen zur Beseitigung der in der Praxis aufgetretenen Rechtsunsicherheiten beitragen.

Die Verordnung ist am 30. April 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und gilt seit dem 1. Mai 2018. Die Verordnung enthält insbes. konkretisierte Vorgaben für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, anhand dessen die Umstände und Faktoren der Kreditwürdigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind und verdeutlicht, welche Umstände bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. 

Immobilienfinanzierung transparent gemacht

Banken sind verpflichtet, ihre Kunden vor Abschluss eines Darlehensvertrages umfassend zu informieren.

Die vdp-Mitgliedsinstitute setzen hierzu unter anderem die vdp-Broschüre "Immobilienfinanzierung transparent gemacht" ein. Sie wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 21. März 2016 an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Broschüre dient der Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach Art. 247a Abs. 2 EGBGB.

Der vdp übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Broschüre.