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Barwertverordnung - PfandBarwertV

04.10.2022 PfandBG

In § 4 Pfandbriefgesetz wird geregelt, dass der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe gedeckt sein muss. Darüber hinaus muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert inklusive einer sichernden Überdeckung von 2 % sichergestellt sein. Diese barwertige Deckung muss bestimmten Zins- und Wechselkursschwankungen standhalten können. In der Pfandbrief-Barwertverordnung werden sowohl das Maß dieser Zins- und Währungskursveränderungen als auch Einzelheiten der Methode für die Barwertberechnung festgelegt.

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