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UKD 1.8 Prozesse & Akteure - Computerunterstützte Wertermittlung

Stand 20.04.2020

Es gehört heute zum Stand der Technik, dass bei der Wertermittlung im Kleindarlehensbereich Bewertungstools eingesetzt werden. Explizite Vorgaben hierzu enthalten die rechtlichen Vorgaben zur Beleihungswertermittlung nicht. Jedoch ist der Einsatz von Bewertungssoftware stets im Kontext der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation der Wertermittler/ Gutachter zu sehen. Aus diesem Grund sind konkrete Voraussetzungen zu erfüllen, damit sie für die Zwecke der Beleihungswertermittlung genutzt werden können.

Computerunterstützte Bewertungstools dürfen bei der Ermittlung von Beleihungswerten angewandt werden, wenn die folgenden Anforderungen beachtet werden: 

  • Die Bewertungstools sind so konzipiert, dass sie für die Beleihungswertermittlung angewendet werden können. Die Programme werden genutzt durch Gutachter, die die Anforderungen der §§ 6 und 7 BelWertV bezüglich Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen, bzw. durch Personen, die für die Erstellung von vereinfachten Wertermittlungen im Sinne des § 24 BelWertV (Kleindarlehen) ausreichend geschult, qualifiziert und entsprechend unabhängig sind.
  • Die Entscheidung über den Einsatz eines Bewertungsprogramms und über die internen Nutzer der Programme einschließlich deren Kompetenzen erfolgt entsprechend der MaRisk außerhalb des Bereiches Markt. Vor Einsatz oder bei Änderung des Bewertungsprogramms ist der Nutzerkreis entsprechend zu schulen.
  • Die Bewertungsprogramme gewährleisten die Möglichkeit der manuellen Anpassung der einzelnen Daten der Bewertung und damit auch des Endergebnisses. Denn letztendlich ist der Nutzer des Programms verantwortlich für das Ergebnis der Wertermittlung und nicht das Bewertungsprogramm, welches Wertvorschläge liefert und den Wertermittler lediglich unterstützt.

Die BaFin hat in einem Schreiben an den vdp vom April 2008 bestätigt, dass computerunterstützte Bewertungsmodelle nicht gegen die Regelungen zur Beleihungswertermittlung, wie sie sich insbesondere aus der BelWertV ergeben, verstoßen, wenn die o. a. Bedingungen erfüllt sind und diese Modelle vor allem der Unterstützung des Nutzers dienen. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Gutachter (§§ 6 und 7 BelWertV) oder der Wertermittler im Falle von Kleindarlehen (§ 24 BelWertV) eigenverantwortlich mit den gelieferten Daten umgeht, diese plausibilisiert, ggf. korrigiert und insgesamt für das Ergebnis der Beleihungswertermittlung verantwortlich ist.

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