Gesetz über elektronische Wertpapiere in Kraft getreten
Die Digitalisierung innerhalb der Finanzbranche schreitet weiter voran und hat auch unlängst den Emissionsbereich erreicht. Eine Abbildung digitaler Lösungen im Emissionsbereich bedarf aber einer Anpassung des rechtlichen Rahmens.
Die Bundesregierung hat das Problem bereits erkannt und im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 vorgesehen, die Rolle der Bundesrepublik Deutschland als einen der führenden Digitalisierungs- und FinTech-Standorte zu stärken. In diesem Zusammenhang haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits im Frühjahr 2019 ein Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token veröffentlicht. Das Ergebnis mündete nun im Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG), welches am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und zum 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
Es sieht vor, dass neben der Ausstellung einer Wertpapierurkunde in Papierform zukünftig Schuldverschreibungen auch elektronisch durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister begeben werden können.
Um auch die Begebung von Pfandbriefen in elektronischer Form zu ermöglichen, werden § 4 Abs. 5 PfandBG sowie § 8 Abs. 3 PfandBG erweitert. Es handelt sich hierbei um eine Ergänzung und nicht um eine Änderung der bisherigen Begebungspraxis. Demnach wird ein als elektronisches Wertpapier begebener Pfandbrief zukünftig dann in Umlauf gebracht werden können, wenn die gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 PfandBG vorgesehene Treuhänderbescheinigung vor Eintragung des Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle niedergelegt wurde, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt worden sind.
Das neue Gesetz legt somit den Grundstein für die Digitalisierung des Wertpapierrechts. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Neuerungen das Pfandbriefgeschäft beeinflussen werden und ob es zeitnah zu einer Begebung von einem elektronischen Pfandbrief kommen wird.
Die praktische Umsetzung der neuen Regelungen wird in den zuständigen vdp-Gremien derzeit intensiv erörtert.