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Pfandbriefbanken vereinbaren Moratorium für Finanzierungen von Gewerbeimmobilien

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) hat gemeinsam mit seinen Mitgliedsinstituten ein Tilgungsmoratorium für Finanzierungen gewerblicher Immobilien entwickelt, dem die Mitgliedsinstitute bei Interesse beitreten können. Das Moratorium stellt einen Beitrag zur Bewältigung der COVID-19-Krise in der Immobilienwirtschaft dar. Im Falle eines Beitritts haben die Institute ihre Kunden hierüber zu informieren. Die wesentlichen Bedingungen des Moratoriums sind nachfolgend aufgeführt.

Betroffene Darlehen und Darlehensnehmer:

  • Mitgliedsinstitute des vdp, die dem vdp-Moratorium Tilgung beigetreten sind
  • Berechtigte: Darlehensnehmer von Darlehen mit Grundpfandrechten an Immobilien, die zu mindestens 50% des Ertrages nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden
  • Immobilien in Deutschland und in anderen Ländern; in anderen Ländern aber
    •  zusätzlich mit separater Vereinbarung entsprechend der dortigen Rechtslage
    • nur, wenn die Insolvenzanfechtung ausgeschlossen ist, und
    • nicht ein Moratorium in diesem Land anwendbar ist (nach Beitritt des Kreditinstitutes zum dortigen Moratorium)
  • Darlehensnehmer dürfen nicht Verbraucher sein.

Bedingungen:

  • Darlehensvertrag vor dem 14. März 2020, bis dahin vertragsgemäße Auszahlung
  • Vertragsgerechte Zahlung von Zins und Tilgung bis zum 31 März 2020
  • Erträge des Grundstückes von der Pandemie betroffen
  • Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung und die wirtschaftliche Fortführung des Objektes wirtschaftlich nicht zumutbar, das Darlehen unter Fortführung der bisherigen Konditionen zu bedienen
  • Seit der Krise keine Ausschüttung von Gewinnen, Dividenden u.ä.
  • Darlehensnehmer setzt in angemessener Weise vorhandene Liquidität zur Aufrechterhaltung der Tilgung ein und bemüht sich um wirtschaftliche Unterstützung durch öffentliche Programme
  • Bei Konsortialfinanzierungen nur möglich, wenn allen beteiligten Kreditinstitute diesem Moratorium beigetreten sind oder zustimmen
  • Wenn das Kreditinstitut die Zustimmung Dritter benötigt, nur möglich bei deren Zustimmung
  • Entscheidung über den Antrag bis zum 30. September 2020

Auslöser:

  • Antrag des Darlehensnehmers in Schrift- oder Textform

Wirkung:

  • Stundung aller ab Antrag bis Ende Dezember 2020 fällig werdenden Tilgungsleistungen
  • Keine Stundung von Zinsen
  • Zinsen in vereinbarter Höhe auf das gegenüber dem bisherigen Zahlungsplan höhere geschuldete Kapital
  • Keine Verlängerung der Laufzeit des Darlehens (resp. der Zinsbindungsperiode); daher im Ergebnis höheres Restkapital am Ende der Laufzeit
  • Der Darlehensnehmer darf zu allen Zahlungsterminen die gestundeten Beträge leisten (Ankündigung eine Woche vorher)
  • Der Darlehensnehmer kann später jederzeit die gestundeten Beträge nachzahlen (Ankündigung eine Woche vorher)
  • Zinssicherungsgeschäfte des Darlehensnehmers sind nicht geändert
  • Bank erhebt keine Gebühren (evtl. aber Kosten Dritter)