Der Treuhänder einer Pfandbriefbank Aufgaben-Befugnisse-Grenzen
Im Zentrum der Tätigkeit des Treuhänders steht die Aufgabe, die Belange der Pfandbriefgläubiger zu wahren, und zwar im Hinblick auf ausreichende Deckung aller Pfandbriefe (§ 8 Abs. 1 PfandBG) wie auch in Ansehung der Erhaltung des Befriedigungsvorrechts nach
den §§ 29 ff. PfandBG im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank. Bei Auslegung und Interpretation aller (zum Teil verstreuter) Normen, die das Treuhänderamt betreffen, ist es empfehlenswert, sich stets auf diese Kernaufgabe zu besinnen.