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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – SchiffsBelWertV

04.10.2022 Bundesgesetzblatt

Für Schiffe und Schiffsbauwerke, die zur Deckung von Schiffspfandbriefen dienen, muss nach § 22 Abs. 2 Pfandbriefgesetz ein Schiffsbeleihungswert ermittelt werden. Die Ermittlung des Schiffsbeleihungswertes wird in § 24 Pfandbriefgesetz geregelt.

Nach § 24 Abs. 5 Pfandbriefgesetz soll eine Rechtsverordnung Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation der Gutachter zu regeln.

Am 26. Mai 2008 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2008 Teil I Nr. 19 S. 851 ff v. 6. Mai 2008). Die Verordnung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

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