zurück

Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)

04.10.2022 PfandBG

Für Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind und die zur Deckung von Flugzeugpfandbriefen verwendet werden sollen, muss nach § 26b Abs. 2 Pfandbriefgesetz ein Flugzeugbeleihungswert ermittelt werden.

Die Ermittlung des Flugzeugbeleihungswertes wird in § 26d Abs. 1 und 2 Pfandbriefgesetz geregelt. Nach § 26d Abs. 3 Pfandbriefgesetz bestimmt eine Rechtsverordnung Einzelheiten der Methodik und Form der Flugzeugbeleihungswertermittlung und setzt die Mindestanforderungen an die Qualifikation der Gutachter fest.

Die Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV ist im Bundesgesetzblatt vom 14. Mai 2009 veröffentlicht worden (BGBl. 2009 Teil I Nr. 25 S. 1036 ff v. 20. April 2009) und am 15. Mai 2009 in Kraft getreten.

Download