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UKD 3.2 Verfahrensübergreifende Themen - Abschläge

Stand 20.04.2020

Sowohl bei der Markt- als auch der Beleihungswertermittlung werden im Verfahrensablauf Abschläge berücksichtigt, bspw. beim Sachwertverfahren Marktanpassungen in Form eines Sachwert- bzw. Nachhaltigkeitsfaktors oder bei der Bewertung von Erbbaurechten im Münchner Verfahren.

Da üblicherweise in den Kreditinstituten sowohl Markt- als auch Beleihungswerte ermittelt werden, stellt sich die Frage, ob diese Abschläge absolut identisch oder beim Beleihungswert höher ausfallen müssten.

Es ist nicht grundsätzlich notwendig, bei der Ermittlung von Markt- und Beleihungswert für ein Bewertungsobjekt zumindest identische oder im Beleihungswert höhere Abschläge anzusetzen. Aus der BelWertV ergeben sich keine Anhaltspunkte, die ein Gleichziehen oder Erhöhen der Abschläge in der Beleihungswertermittlung fordern.

Bei der Beleihungswertermittlung handelt es sich um eine eigenständige Methodik. Die einzige Aussage zum Zusammenspiel von Markt- und Beleihungswert ergibt sich aus § 16 Abs. 2 PfandBG, wonach der Beleihungswert nicht höher als der Marktwert sein darf.

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