Aktuelle Entwicklungen

Am 27. Oktober 2021 veröffentlichte die EU-Kommission mit dem Bankenpaket 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag, der im Wesentlichen der EU-Umsetzung der international vereinbarten „Basel III-Finalisierung“ dient. Damit sind fundamentale Änderungen der CRD (Capital Requirements Directive) und der CRR (Capital Requirements Regulation) verbunden. Die geänderten Anforderungen werden als CRD VI und CRR III bezeichnet. Der Gesetzgebungsvorschlag ist die Basis für die Befassung des EU-Parlaments und des Rats der EU im weiteren Gesetzgebungsprozess sowie für die abschließenden Trilogverhandlungen. Ein Inkrafttreten der geänderten Anforderungen ist für Mitte 2024 zu erwarten. Der überwiegende Teil der neuen Anforderungen soll ab 1. Januar 2025 anzuwenden sein (mit Übergangsregelungen teilweise bis 2032).

Die nunmehr in EU-Recht umzusetzende Reform von Basel III wurde Ende 2017 international vereinbart (siehe auch Baseler Regulierungsrahmen). Dem Gesetzgebungsvorschlag sind eine Konsultation der EU-Kommission mit zahlreichen spezifischen Fragestellungen zur EU-Umsetzung, (jedoch ohne konkrete Formulierungsvorschläge zur Änderung der CRD/CRR) und zwei Auswirkungsstudien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (2019 und 2020) vorausgegangen. Da der Gesetzgebungsvorschlag in weiten Teilen den Empfehlungen der EBA zur EU-Umsetzung folgt, lassen sich aus den Ergebnissen der EBA-Auswirkungsstudien für deutsche Institute signifikant höhere Kapitalanforderungen abschätzen. Insbesondere für das risikoarme Geschäft der Immobilienfinanzierungen wäre dies jedoch ungerechtfertigt (siehe auch vdp-Pressemitteilung vom 27. Oktober 2021). Eine Reihe von europäischen Besonderheiten, die Abweichungen von den Baseler Vorgaben bedingen, bleiben jedoch voraussichtlich erhalten (z.B. KMU-Unterstützungsfaktor, CVA-Ausnahme für nicht-finanzielle Unternehmen).

Bei den Änderungen durch die CRD VI und CRR III handelt es sich unter anderem um die folgenden Themen:

CRD

  • Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken im Hinblick auf Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (ESG-Risiken)

CRR

  • Kreditrisikostandardansatz (KSA) und auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (u.a. auch für Immobilienfinanzierungen inklusive der neuen Forderungsklasse ADC, d.h. Kauf, Entwicklung und Bau von Immobilien, sowie für Staatsfinanzierungen und Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen)
  • Einführung einer Kapitaluntergrenze (sog. Output Floor) zur Begrenzung möglicher Eigenmittelerleichterungen bei Verwendung risikosensitiver interner Ansätze (IRBA etc.) mit verschiedenen Übergangsbestimmungen auch speziell für Wohnimmobilienfinanzierungen
  • Handelsbuch-Definition: Einführung von Listen von Finanzinstrumenten, für die angenommen wird, dass sie dem Handelsbuch zugeordnet bzw. nicht zugeordnet werden sollen; Jedoch bleibt die allgemeine Handelsbuch-Definition unverändert, in der die Handelsabsicht Bedingung für die Handelsbuch-Zuordnung ist
  • Erweiterung der Meldeanforderungen für Marktrisiken auf harte Eigenmittelanforderungen
  • Neufassung der CVA-Vorgaben entsprechend der Baseler Vorgabe; Streichung der Methoden der aktuellen CRR, Etablierung von drei verschieden komplexen Standardansätzen
  • Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko
  • ESG-Risiken: harmonisierte Definitionen, Ausweitung der Meldeanforderungen, Beschleunigung des EBA-Berichts zur aufsichtlichen Behandlung