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Brexit: Pfandbriefbanken begrüßen Gesetzesänderung zur Sicherstellung des Pfandbriefgeschäfts in Großbritannien nach einem Austritt aus der EU

  • Bundesrat verabschiedet Brexit-Steuerbegleitgesetz und stellt damit Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte sicher
  • Anpassungen des Pfandbriefgesetzes regeln Bestandsschutz und Neugeschäft für britische Deckungswerte, Großbritannien und Nordirland als Drittländer in das Gesetz aufgenommen

Der Bundesrat hat heute das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet. Es enthält unter anderem Änderungen am Pfandbriefgesetz, die die Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte auch nach einem Brexit lückenlos sicherstellen. Das Gesetz ist so gefasst, dass auch bei einer eventuellen Verschiebung des Austrittstermins der Bestandsschutz für alle britischen Deckungswerte gilt. Durch die Aufnahme Großbritanniens und Nordirlands als Drittländer in das Pfandbriefgesetz wird auch das Neugeschäft geregelt, analog zu Drittländern wie der Schweiz, den USA, Kanada und Japan.

"Die deutschen Pfandbriefbanken begrüßen das vorausschauende Handeln des deutschen Gesetzgebers: Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz ist die Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte auch künftig gesichert“, sagte Jens Tolckmitt, Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp).  

Zum Hintergrund

Frühere Entwürfe des Brexit-Steuerbegleitgesetzes sahen bereits einen Bestandsschutz für Finanzierungen in Großbritannien vor, die sich zum Zeitpunkt des Brexits in Deckung befanden. Die Regelungen für das Neugeschäft sollten ursprünglich mit dem Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung umgesetzt werden, welches erst im Frühsommer zur Abstimmung gelangt. Neugeschäft in Großbritannien hätte damit zwischen dem Austrittsdatum und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Deckung genommen werden können.

Mit dem heute verabschiedeten Brexit-Steuerbegleitgesetz wurden konkret folgende Änderungen am Pfandbriefgesetz vorgenommen:

  • Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in die Deckungsvorschriften für die sichernde Überdeckung (§§ 4, 13 und 20 Pfandbriefgesetz)
  • Sicherung des Bestandsschutzes von Deckungswerten der genannten Länder, sofern dieser nicht durch den ersten Punkt erfasst wird (§ 49)
  • Regelung, dass bis zum Austrittszeitpunkt in Deckung genommenes Geschäft nicht auf die 10-Prozent-Grenze für Deckungswerte außerhalb der Europäischen Union, bei denen die Sicherstellung des Insolvenzvorechtes nicht geklärt ist, anzurechnen ist (§ 49)
  • Datumsunabhängige Regelung des Geltungsbereichs, d.h. die Regelungen greifen, sobald das Vereinigte Königreich den Austritt aus der EU vollzieht, unabhängig davon, wann dies konkret stattfindet