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Bewährte Finanzierungsform

Dr. Winnie Hartisch, Syndikusrechtsanwältin beim Verband deutscher Pfandbriefbanken zu Öffentlichen Pfandbriefen als klassische Form der Kommunalfinanzierung

Erschienen in Der Gemeinderat vom 19.02.2019.

Öffentliche Pfandbriefe sind eine klassische Form der Kommunalfinanzierung. Gegenwärtig erleben sie ein Comeback. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Arten von Finanzierungen über den Öffentlichen Pfandbrief refinanziert werden können und damit von Kommunalkreditkonditionen profitieren können.

Pfandbriefe sind gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten auf  Grundlage des deutschen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) emittiert und am Kapitalmarkt platziert werden. Voraussetzung ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Ausübung des Pfandbriefgeschäfts (Pfandbriefbanken). Der Pfandbrief dient Kreditinstituten zur Refinanzierung bestimmter durch Grundpfandrechte, Schiffs oder Flugzeughypotheken besicherter - Kredite sowie zur Refinanzierung von Forderungen gegen staatliche Stellen. Im Pfandbrief-Jargon werden diese Kredite auch als „Deckungswerte" bezeichnet. Die dagegen begebenen Pfandbriefe stellen je nach Art der Besicherung Hypotheken-, Schiffs und Flugzeugpfandbriefe oder Öffentliche Pfandbriefe dar. Neben den allgemeinen regulatorischen Anforderungen an das Bankgeschäft müssen Pfandbriefbanken die Anforderungen des PfandBG beachten.

Die Norm für öffentliche Deckungswerte, Paragraf 20 PfandBG, definiert, welche Arten von Kommunal und Staats-finanzierungen über den Öffentlichen Pfandbrief refinanziert werden können und damit „deckungsfähiges" Geschäft darstellen. Als öffentliche Deckungswerte
können zum Beispiel (Schuldschein-) Darlehen an deutsche Bundesländer oder Kommunen genutzt werden. Auch Schuldverschreibungen (Anleihen), beispielsweise jene des Bundes und der Bun-desländer, kommen grundsätzlich für eine Pfandbriefrefinanzierung in Betracht.

Von den Kommunalkreditkonditionen der Pfandbriefbanken können jedoch nicht nur kommunale Gebietskörperschaften profitieren. Auch Finanzierungen kommunaler Stadtwerke, welche etwa als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert sind, können deckungsfähiges Geschäft darstellen. Ebenso ist es denkbar, dass Darlehen an kommunale Zweckverbände, mit denen mehrere Gemeinden überörtliche Gemeinwohlaufgaben, etwa die Abwasserbeseitigung, gemeinsam bewältigen, über den Öffentlichen Pfandbrief refinanziert werden.

Im Sinne des Pfandbriefgesetzes kommt es dann unter anderem darauf an, dass der Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) organisiert ist und dass er ein Abgabenerhebungsrecht aufweist, so zum Beispiel das Recht zur Erhebung von Gebühren. Damit wird sichergestellt, dass diesen kommunalen Kreditnehmern ausreichend Liquidität zur Verfügung steht, um ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Bank nachkommen zu können.

Neben der „klassischen" Kreditvergabe an Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen auch kommunale  Infrastrukturfinanzierungen über den Pfandbrief refinanziert werden. Erfüllt ein kommunalverbürgtes Darlehen die Anforderungen des § 20 PfandBG, hat dies zur Folge, dass ein privater Darlehensnehmer, also etwa eine kommunale GmbH, von Kommunalkreditkonditionen profitieren kann. Häufig ist im Vorfeld zu klären, ob die kommunalverbürgte Finanzierung aus Gründen des europäischen Beihilfenrechts gegenüber der EU-Kommission notifiziert werden muss.

Wird gegen eine Notifizierungspflicht verstoßen, muss mit der Rückforderung der Beihilfe gerechnet werden, was auch die Wirksamkeit des Bürgschaftsverhältnisses gefährden kann. Für eine Pfandbriefbank könnte sich diese nachträgliche „Entwicklung" negativ auf die als Deckungswert für den Öffentlichen Pfandbrief genutzte und entsprechend „eingepreiste" Finanzierung auswirken.

Auch der Bereich der Öffentlich-Privaten Partnerschaft stellt für Pfandbriefbanken ein interessantes Geschäftsfeld dar: So sind Forfaitierungen mit Einredeverzicht grundsätzlich als öffentliche Deckungswerte geeignet, sofern der Einredeverzicht von der öffentlichen Hand erklärt worden.

Zwar lässt sich - aus Sicht einer Kommune - argumentieren, dass für Gebietskörperschaften in Deutschland, anders als etwa für Kommunen in der Schweiz, eine Insolvenzfähigkeit nicht vorgesehen ist. Auch wird häufig angeführt, dass die jeweils höhere staatliche Ebene, also vor allem das Bundesland, einer Kommune bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Ergebnis "beistehen" würde. Unter dieser Prämisse wiederum bräuchte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kommunalen Schuldners eigentlich für eine finanzierende Bank gar keine Rolle zu spielen.

Andererseits ist aber aus Sicht einer finanzierenden Bank zu berücksichtigen, dass diese bei der Kreditvergabe grundlegende bankaufsichtsrechtliche Sorgfalts-und Prüfpflichten beachten muss. Dies gilt mit Blick auf private, aber auch bezogen auf kommunale Darlehensnehmer.

Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) hat daher vor einigen Jahren gemeinsam mit seinen Mitgliedsinstituten und der Tochtergesellschaft VDP-Expertise den sogenannten „vdpKommunalscore" entwickelt. Dieser enthält ausgewählte, rein quantitative Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer kommunalen Gebietskörperschaft für über 12.000 deutsche Kommunen und Kreise. Die zugrundeliegende Datenbasis setzt sich aus durchweg öffentlich zugänglichen Daten zusammen. Vereinfacht kann man sagen, dass dieser Score für den Darlehensgeber einen grundlegenden von zahlreichen Aspekten darstellt, welche in die bankinterne Gesamtbeurteilung eines kommunalen Schuldners einfließen.