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Flugzeugpfandbriefe und US-amerikanische Deckungswerte (Bd. 51)

01.07.2012
Rolf Stürner und Astrid Stadler

Durch die Novellierung des Pfandbriefgesetzes im März 2009 hat der Gesetzgeber die Refinanzierungsbasis der deutschen Pfandbriefbanken wesentlich erweitert. Eingeführt in das Pfandbriefgesetz wurde eine neue, vierte  Pfandbriefgattung: Der Flugzeugpfandbrief. Flugzeugpfandbriefen liegt, wie auch den Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen, eine eigene, getrennte Deckungsmasse zugrunde. Um das hohe  Schutzniveau der Gläubiger auch dieser Pfandbriefgattung zu gewährleisten, kommen als Deckungswerte nur Flugzeugfinanzierungen in Betracht, die den speziellen Anforderungen der §§ 26a – 26f des Pfandbriefgesetzes entsprechen.
Dabei orientiert sich der Gesetzgeber im Wesentlichen an den seit langem bewährten Vorschriften über Schiffspfandbriefe. Entsprechend diesem Vorbild ist der
Gesamtbetrag der ausländischen Deckungswerte, bei denen das Insolvenzvorrecht der Gläubiger von Flugzeugpfandbriefen nicht sichergestellt ist, auf 20% der Forderungen beschränkt, bei denen dieses Vorrecht sichergestellt ist.

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