Presse > News > vdp-Meldungen
Aufnahme von Pfandbriefen in die Positivliste für Anlagevorsorgeverträge (AltZertG) sachgerecht
Berlin,
Der vdp hat dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Gesetzgebungsverfahren zum Altersvorsorgereformgesetz Änderungsvorschläge übermittelt. Kernanliegen ist, Pfandbriefe ausdrücklich in die Positivliste nach § 1 Abs. 1b Nr. 2 (neu) Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Positivliste für Altersvorsorgedepot-Verträge ausschließlich „sichere“ Anlagen enthalten, die Altersvorsorgende grundsätzlich auch selbst erwerben können. Vor diesem Maßstab ist die bisherige Nichtberücksichtigung des Pfandbriefs nicht überzeugend. Pfandbriefe zählen zu den sichersten Anlageformen in Deutschland und sind in ihrer Sicherheitsqualität mit Staatsanleihen vergleichbar.
Die gesetzgeberische Wertung der Sicherheit wird zudem durch die Sicherheitenverordnung (SiV) bestätigt. Diese regelt die zulässige Anlage von Mündelgeldern und erfasst ausschließlich besonders sichere, risikoarme Vermögenswerte. Pfandbriefe sind dort – ebenso wie Bundesanleihen – ausdrücklich genannt.
Hinzu kommt der besonders strenge Rechtsrahmen nach dem Pfandbriefgesetz sowie die produktbezogene Aufsicht durch die BaFin. Pfandbriefe sind jederzeit durch hochwertige Deckungswerte (insb. Immobilienkredite oder öffentliche Forderungen) besichert. Die Deckung wird fortlaufend überwacht und muss den ausstehenden Pfandbriefbestand übersteigen. Im Insolvenzfall besteht ein bevorrechtigter Zugriff der Pfandbriefgläubiger auf die Deckungsmasse. Sehr hohe Ratings internationaler Agenturen unterstreichen die Bonität. Vor diesem Hintergrund plädiert der vdp für die Aufnahme von Pfandbriefen in die Positivliste des AltZertG.