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Erbbaurechtsfinanzierungen
Erbbaurechte sind Grundstücken so ähnlich, dass sie als „grundstücksgleiche Rechte“ gelten. Daher erlaubt das Pfandbriefgesetz, Erbbaurechtsfinanzierungen als Deckungswerte für den Hypothekenpfandbrief zu nutzen (§ 13 Abs. 1 Pfandbriefgesetz).
Eine wesentliche Besonderheit des Erbbaurechts besteht darin, dass neben dem Erbbauberechtigten eine zusätzliche Person, nämlich der Grundstückseigentümer, Einfluss auf das Erbbaurecht nehmen kann. Daraus ergeben sich für die finanzierende Pfandbriefbank zusätzliche Herausforderungen hinsichtlich der grundpfandrechtlichen Absicherung. Sie muss vor einer Indeckungnahme den Erbbaurechtsvertrag und die Eintragungen im Erbbaurechtsgrundbuch genau prüfen.
Worauf es bei dieser Prüfung ankommt, ist in der vdp-Checkliste Indeckungnahme bei Erbbaurechtsfinanzierungen aufgeführt. Sie stellt kurz die wesentlichen deckungs- und bewertungsrelevanten Themen dar.
Um Investitionen in Erbbaurechte zu ermöglichen, sollten die für die Finanzierung relevanten Punkte von den Vertragspartnern bereits bei der Gestaltung des Erbbaurechtsvertrages berücksichtigt werden. Auch dabei hilft die hier zur Verfügung gestellte vdp-Checkliste.