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Ausland |
| 1. Unterscheidung zwischen dem EU-/EWR-Ausland und Drittstaaten Bei ausländischen Staatsfinanzierungen ist hinsichtlich der Anforderungen an die Deckungsfähigkeit grundsätzlich zwischen dem EU-/EWR-Ausland einerseits sowie den Staaten Schweiz, USA, Kanada und Japan andererseits zu unterscheiden. Öffentliche Schuldner aus dem EU-/EWR-Ausland Im EU-/EWR-Ausland sind Forderungen gegen die Zentralstaaten, deren Zentralnotenbanken sowie die unterstaatlichen Stellen ohne Anknüpfung an eine bestimmte Bonitätsstufe deckungsfähig. Öffentliche Schuldner aus der Schweiz, den USA, Kanada oder Japan Für die Staaten Schweiz, USA, Kanada, Japan sowie deren Zentralnotenbanken und unterstaatliche Stellen ist die Deckungsfähigkeit jeweils daran geknüpft, dass der öffentliche Schuldner der Bonitätsstufe 1 zugeordnet ist. Für unterstaatliche Stellen ist bei der Ermittlung der Bonitätsstufe von Bedeutung, wie der jeweilige Staat sein Wahlrecht nach dem Basel II-Abkommen ausgeübt hat, ob er sich also für die Sitzstaats- oder die Bonitätsmethode entschieden hat. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PfandBG enthält eine Regelung für den Fall, dass der öffentliche Schuldner nach einer bereits erfolgten Indeckungnahme von Bonitätsstufe 1 auf Stufe 2 herabgestuft wird. Im Falle dieses nachträglichen Downgradings muss die Forderung nicht aus der Deckung genommen werden, sofern eine Grenze von 20% des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe eingehalten wird. 2. Internationale Organisationen und multilaterale Entwicklungsbanken Deckungsfähig sind auch Forderungen gegen die Europäische Zentralbank, multilaterale Entwicklungsbanken sowie internationale Organisationen im Sinne der Bankenrichtlinie.
3. Ausländische Exportkreditversicherer Mit Inkrafttreten der PfandBG-Novelle im März 2009 sind auch Exportkreditversicherer mit Sitz im EU-/EWR-Ausland als taugliche Gewährleistungsgeber in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandBG aufgenommen worden, sofern sie die Anforderungen an eine „öffentliche Stelle“ im Sinne der Bankenrichtlinie erfüllen. 4. Die sog. "10 %-Grenze" (§ 20 Abs. 1 S. 2 PfandBG) Für die Sicherheit von Staatsfinanzierungen an Schuldner im Ausland ist von Bedeutung, dass das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger in diesen Ländern durchgesetzt werden kann. Das PfandBG sieht daher eine Obergrenze von 10% des Gesamtsbetrages für solche Forderungen vor, bei denen dieses Vorrecht nicht sichergestellt ist. Die Ermittlung des Insolvenzvorrechts zur Klärung der 10%-Grenze erfordert teilweise umfangreiche Recherchen des jeweiligen Landesrechts. Literatur-Hinweise: Stöcker, Otmar: § 86 a: Grundzüge des Pfandbriefrechts. In: Schimansky/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch. München 2007 |