Der Öffentliche Pfandbrief dient der Refinanzierung von Forderungen aus Staatsfinanzierungen. § 20 PfandBG regelt, welche Geschäftsarten der Staatsfinanzierung im In- und Ausland als Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe genutzt werden können. Diese Norm ist im Rahmen der PfandBG-Novelle 2009 erheblich modifiziert worden.