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Flugzeugpfandbrief

Mit dem am 26. März 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts wurde der Flugzeugpfandbrief als vierte Pfandbriefart in das Pfandbriefgesetz eingeführt.

Die gesetzliche Grundlage für den Flugzeugpfandbrief bilden die dem Unterabschnitt Schiffspfandbriefe nachgebildeten §§ 26a – 26f des Pfandbriefgesetzes. Als Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden.

Ebenso wie bei den Schiffspfandbriefen ist die Deckungsfähigkeit auf die ersten 60 % des Flugzeugbeleihungswertes begrenzt. Die Darlehenslaufzeit ist auf 20 Jahre beschränkt. Auch für den Flugzeugpfandbrief sind weitere Deckungswerte in Form von Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivategeschäften zugelassen.

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