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Schiffspfandbrief |
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden.
Zulässige Deckungswerte
Auch hier ist die Deckungsfähigkeit auf die ersten 60% des Schiffsbeleihungswertes begrenzt. Im Gegensatz zu Immobiliendarlehen ist die Beleihung bei Schiffen grundsätzlich auf eine Darlehenslaufzeit von 20 Jahren beschränkt.
Als weitere Deckungswerte sind ebenfalls Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivatgeschäften zugelassen.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Deckungsfähigkeit bilden die §§ 21 bis 26 Pfandbriefgesetz.
Produktbeschreibung im Produktinformationsblatt
Seit Juli 2011 müssen Kreditinstitute in der Anlageberatung bei Wertpapieren ihre Kunden mittels eines standardisierten Produktinformationsblattes (PIB) über die Produkte informieren, die sie ihnen anbieten. Der vdp hat für seine Mitgliedsinstitute ein Muster-Produktinformationsblatt für Pfandbriefe entworfen. Der Teil, der das Produkt Schiffspfandbrief beschreibt, lautet:
„Der Schiffspfandbrief ist eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts (= Emittent), die auf den Vorgaben des Pfandbriefgesetzes beruht und vor allem anhand von durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen zusätzlich besichert ist. Der Erwerber des Pfandbriefs hat gegenüber dem Emittenten einen Anspruch auf die vereinbarten Zinszahlungen für die Laufzeit des Pfandbriefs und auf die Rückzahlung des Nominalbetrages nach Fälligkeit des Pfandbriefs. Im Falle der Insolvenz des Emittenten dienen die im Deckungsregister eingetragenen Schiffshypotheken dazu, diese Ansprüche der Pfandbriefgläubiger weiterhin termingerecht zu erfüllen.“
Die vollständigen Musterformulierungen des vdp können Sie hier herunterladen.