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Öffentlicher Pfandbrief |
Für Öffentliche Pfandbriefe können insbesondere Forderungen gegen Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen in Ländern der Europäischen Union und des EWR als Deckungswerte verwendet werden. Bei Forderungen gegen die USA, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren unterstaatliche Stellen ist maßgeblich, dass der öffentliche Schuldner der Bonitätsstufe 1 gemäß der Bankenrichtlinie 2006/48/EG zugeordnet ist.
Als weitere Deckungswerte sind bis zu 10% des Gesamtbetrages der umlaufenden Öffentlichen Pfandbriefe Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute und bis zu 12% (barwertig) Ansprüche aus Derivategeschäften zugelassen.
Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen finden sich in § 20 Pfandbriefgesetz.
Produktbeschreibung im Produktinformationsblatt
Seit Juli 2011 müssen Kreditinstitute in der Anlageberatung bei Wertpapieren ihre Kunden mittels eines standardisierten Produktinformationsblattes (PIB) über die Produkte informieren, die sie ihnen anbieten. Der vdp hat für seine Mitgliedsinstitute ein Muster-Produktinformationsblatt für Pfandbriefe entworfen. Der Teil, der das Produkt Öffentlicher Pfandbrief beschreibt, lautet:
„Der Öffentliche Pfandbrief ist eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts (= Emittent), die auf den Vorgaben des Pfandbriefgesetzes beruht und vor allem durch Darlehen an die Öffentliche Hand zusätzlich besichert ist. Der Erwerber des Pfandbriefs hat gegenüber dem Emittenten einen Anspruch auf die vereinbarten Zinszahlungen für die Laufzeit des Pfandbriefs und auf die Rückzahlung des Nominalbetrages nach Fälligkeit des Pfandbriefs. Im Falle der Insolvenz des Emittenten dienen die im Deckungsregister eingetragenen Darlehen dazu, diese Ansprüche der Pfandbriefgläubiger weiterhin termingerecht zu erfüllen.“
Die vollständigen Musterformulierungen des vdp können Sie hier herunterladen.